Aufgrund der Beratungen der Vorlage im Plenum und in der vorberatenden Kommission des Grossen Rates ist jedoch davon auszugehen, dass von Personen, die sich um das Bürgerrecht bewerben, eine physische Anwesenheit in der Gemeinde gefordert wird, in der sie das Einbürgerungsgesuch stellen. Aus den Materialien zeigt sich weiter, dass der Wortlaut von § 12 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes bewusst an den Text von Artikel 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG) angelehnt wurde.