Aus den Erwägungen: 7. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Wohnsitzbegriff des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes falsch ausgelegt. § 12 Unterabsatz b des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 setzt für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts voraus, dass die Gesuchstellenden unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. 7.1 Der Begriff des Wohnsitzes ist im kantonalen Bürgerrechtsgesetz nicht geregelt.