Am 20. September 2006 zog er diesen Entscheid in Wiedererwägung, da F, wie sich nachträglich herausgestellt habe, am 5. Juli 2006 nicht mehr in der Gemeinde Wohnsitz gehabt habe. Er lehnte in der Folge das Einbürgerungsgesuch ab. Der Regierungsrat wies die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Gemeindebeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 7. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Wohnsitzbegriff des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes falsch ausgelegt.