Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Einwohnerrat sicherte F am 5. Juli 2006 auf deren Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zu. Am 20. September 2006 zog er diesen Entscheid in Wiedererwägung, da F, wie sich nachträglich herausgestellt habe, am 5. Juli 2006 nicht mehr in der Gemeinde Wohnsitz gehabt habe.