{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--150_2008-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3780", "Checksum": "6499500a4a57420f230d977899f3e578"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 150", "2008 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsentscheid. Wohnsitzbegriff im Bürgerrecht. Widerruf der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Artikel 15 und 36 Absatz 1 BüG; §§ 12 und 16 Absatz 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 116 Absatz 1 VRG. Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:08", "Checksum": "c7a98efd7676331467d96c2bedaa3dbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerungsentscheid. Wohnsitzbegriff im Bürgerrecht. Widerruf der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Artikel 15 und 36 Absatz 1 BüG; §§ 12 und 16 Absatz 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 116 Absatz 1 VRG. Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. | Bürgerrecht\n\n durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn die betroffene private Person von einer ihr durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 119 Ia 305 E. 4c S. 310; LGVE 1999 II Nr. 50). Im vorliegenden Fall ist bei der gebotenen Güterabwägung zu beachten, dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts nur der erste Schritt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist; ohne die Zustimmung von Bund und Kanton entfaltet die Zusprechung des Gemeindebürgerrechts keine Wirkung (vgl. Art. 12 BüG, § 16 Abs. 3 kantonales Bürgerrechtsgesetz). Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vermittelte der Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Zudem war der Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Sozialvorstehers der Einbürgerungsgemeinde vom 13. Mai 2005 bekannt, dass sie ohne Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde das Gemeindebürgerrecht nicht erwerben konnte. Mangels Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde im Zeitpunkt der Einbürgerung konnte sie daher kein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit des vorinstanzlichen Entscheides haben. Dass die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in Wiedererwägung gezogen werden könnte, wurde ihr dann auch bereits eine Woche nach der Zusicherung durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli 2006 mitgeteilt. Folglich ist im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher einzustufen als das Interesse der Beschwerdeführerin, die sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Beschluss der Vorinstanz, ihren Beschluss vom 5. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und die Zusicherung des Gemeindebürgerechts zu widerrufen, ist daher nicht zu beanstanden. (Regierungsrat, 12. Februar 2008, Nr. 150) |"}