{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--150_2008-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3780", "Checksum": "6499500a4a57420f230d977899f3e578"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 150", "2008 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 12.02.2008 RRE Nr. 150 (2008 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsentscheid. Wohnsitzbegriff im Bürgerrecht. Widerruf der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. 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Der bürgerrechtliche Wohnsitzbegriff bezieht sich auf den tatsächlichen Aufenthalt einer Person an einem Ort sowie auf die Tatsache, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. - Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts begründet noch kein Vertrauen in die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. | Bürgerrecht\n\n 2-Zimmer-Einlegerwohnung in der Nachbargemeinde bereits unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Sozialvorsteher der Einbürgerungsgemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass das Einbürgerungsgesuch nach einer Abmeldung hinfällig werde. Die Beschwerdeführerin muss der Post bereits zuvor oder kurz danach einen Nachsendeauftrag an die Adresse in der Nachbargemeinde erteilt haben, da dieser ein Jahr lang dauernde Auftrag bei der Zustellung des Schreibens der Gemeindeverwaltung vom 29. Juni 2006 bereits abgelaufen war. Ihr Freund, der eine Kurzaufenthaltbewilligung besass, war gemäss den Angaben der Einwohnerkontrolle der Nachbargemeinde vom 30. Dezember 2005 bis 13. Juni 2006 nach Italien abgemeldet, er wohnte folglich während dieser Zeit nicht in der Nachbargemeinde. Die Beschwerdeführerin gab an, diese Zwischenphase ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht zu haben. Es fällt indes auf, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag, ihr die Post an die Adresse in der Nachbargemeinde nachzusenden, während dieser Zeit weiterlaufen liess. Auch der Mietvertrag für die Wohnung in der Nachbargemeinde lief während dieses halben Jahres weiter. Ebenso wurde damals der auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Telefonanschluss in jener Wohnung aufrechterhalten. Wie die Nachfrage bei der Vermieterschaft der Wohnung ergeben hat, hat einzig die Beschwerdeführerin den Mietvertrag unterzeichnet. Nachdem ihr Freund nach Italien zurückgegangen war, lässt sich ihre Angabe, nur noch bei ihrem Vater gewohnt zu haben, nicht damit vereinbaren, dass sie den Mietvertrag nicht ordentlich auf Ende März oder Juni 2006 oder sogar ausserordentlich auf den 31. Dezember 2005 gekündigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich als Lehrling eine Wohnung für 680 Franken pro Monat über ein halbes Jahr lang geleistet hat, ohne diese Wohnung auch zu benützen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie die Wohnung untervermietet hätte. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie in dem halben Jahr, als ihr Freund in Italien weilte, die Wohnung weiter benützte und die Zwischenphase nicht, wie sie behauptet, ausschliesslich beim Vater in der Einbürgerungsgemeinde verbracht hat. Nachdem sie auf ihren Namen eine Wohnung gemietet hat, diese - mit und ohne Freund - bewohnte, die Post an die Adresse der Wohnung umleiten liess und dort einen Telefonanschluss besass sowie gegen aussen den Willen zum Umzug geäussert und diesen dem Vermieter in der Einbürgerungsgemeinde auch mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass sich der bürgerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin vom 15. April 2005 bis Mitte September 2006 in der Nachbarsgemeinde befand. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch dadurch unterstützt, dass die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Juli 2006 die Wohnung in der Nachbargemeinde abgab und daraufhin nicht bei ihrem Vater einzog, sondern sich per 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung in der Einbürgerungsgemeinde nahm. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beschluss der Vorinstanz vom 5. Juli 2006 nicht während mindestens eines Jahres ununterbrochen Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde hatte. 8. Zu prüfen bleibt, welche Folgen das Fehlen des Wohnsitzerfordernisses für die Beschwerdeführerin hat und ob das Vorgehen der Vorinstanz zulässig war. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen, weil ihr Beschluss ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, das heisst, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), welches hier sinngemäss zur Anwendung kommt, sieht die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ausserhalb eines Revisionsverfahrens in § 116 Absatz 1 vor. Die Verwaltungsbehörde kann nach dieser Bestimmung ihre Entscheide aus wichtigen Gründen von Amtes wegen hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Nach der Rechtsprechung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für den Widerruf einer Verfügung; demgegenüber sprechen die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide den Interessen der betroffenen Person dienen, gegen einen Widerruf (LGVE 1999 II Nr. 50). § 12 Unterabsatz b des kantonalen Einbürgerungsgesetzes verlangt, dass die gesuchstellende Person unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt hat. Die Einbürgerung einer Person, welche diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstösst daher gegen objektives Recht. Dem ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Rechtssicherheit, mithin am Weiterbestand der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Postulat der Rechtssicherheit in der Regel dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn"}