Erst wenn die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigert wird, sieht § 86 Absatz 2 VRG die Möglichkeit der Strafandrohung vor. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Strafe wegen Ungehorsams gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch angedroht hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheitskontrolle zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. |