Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen (Abs. 2). § 86 VRG regelt die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens oder einer unberechtigten Aussageverweigerung abschliessend. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zunächst eine Ordnungsbusse auszusprechen. Erst wenn die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigert wird, sieht § 86 Absatz 2 VRG die Möglichkeit der Strafandrohung vor.