§ 98 Absatz 3 VRG sieht vor, dass die Behörde nach § 86 VRG vorgehen kann, wenn sich die Partei unberechtigt der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert. Gemäss § 86 Absatz 1 VRG kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen, wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern. Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen (Abs. 2).