Der Zwischenentscheid stellt hier mit anderen Worten einen Schritt im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts (§§ 53-105 VRG) dar. Zwischenentscheide als blosse prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich jederzeit abänderbar und erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 302). In Bezug auf die Widersetzung gegen eine medizinische Begutachtung besteht zudem in § 98 Absatz 3 VRG eine Spezialnorm. Die Vollstreckung des angefochtenen Zwischenentscheides richtet sich deshalb nicht nach § 211 VRG, sondern - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - nach dieser Spezialnorm. § 98 Absatz 3