Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209-218 VRG werden grundsätzlich rechtskräftige Entscheide vollstreckt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Vollstreckung eines Zwischenentscheids im Rahmen des Verfahrens betreffend die Überprüfung der an den Beschwerdeführer erteilten Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Der Zwischenentscheid stellt hier mit anderen Worten einen Schritt im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts (§§ 53-105 VRG) dar.