In Ziffer 2 des Entscheids hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) Haft oder Busse angedroht, falls er sich der psychiatrischen Begutachtung widersetzen sollte. Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 StGB Haft oder Busse androhen (§ 211 Abs. 1 VRG). Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209-218 VRG werden grundsätzlich rechtskräftige Entscheide vollstreckt.