Vielmehr wird grundsätzlich eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt. Die Einzelheiten dieser Abklärung sind noch offen. Die Beschwerdeführerin wird sich - wenn sie und die Vorinstanz sich nicht einigen werden - im Rahmen von § 128 VRG dagegen zur Wehr setzen können. Immerhin sei erwähnt, dass nach Art. 57 Abs. 6 KVG die Vertrauensärzte und -ärztinnen unter bestimmten Umständen verlangen können, dass die Versicherten persönlich erscheinen. Damit geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl. |