Bei dieser Sach- und Rechtslage verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht. 3. Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Auflage von ihr verlange, dass sie einem Vertrauensarzt vorgeführt werde. Dies widerspräche insofern dem Opferhilferecht, als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Angehörigen des gleichen Geschlechts zu befragen seien. Des weiteren bewirke die Vorführung eine erneute Traumatisierung. Sie müsse ihre gesamte Leidensgeschichte nochmals erzählen. Die Auflage verlangt von der Beschwerdeführerin kein Erscheinen vor einem Vertrauensarzt. Vielmehr wird grundsätzlich eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt.