Ist dies der Fall, sind die maximal erlaubten 60 Stunden pro Woche vor Ablauf dieser zwei Jahre erreicht. Es gibt keine Gründe, diese Grundsätze nicht auch für nichtärztliche Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Opferhilferecht anzuwenden. Der SMD Luzern-Stadt hat der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in der Verfügung vom 11. Juli 1995 für insgesamt 103,5 Stunden Psychotherapiesitzungen Kostengutsprache zugesprochen. Damit sind die 60 Stunden, bei der nach Krankenversicherungsrecht eine vertrauensärztliche Abklärung angeordnet werden muss, bei weitem überschritten. Bei dieser Sach- und Rechtslage verfangen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht.