KLV] vom 29. September 1995). Das Krankenversicherungsrecht verlangt aber in jedem Fall eine vertrauensärztliche Abklärung, wenn eine psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden soll, die 60 einstündigen Sitzungen während zweier Jahre entspricht (Art. 3 Abs. 2 KLV). Dabei sind die 60 Stunden und nicht die zwei Jahre ausschlaggebend. Denn gemäss Art. 3 Abs. 1a KLV können in den ersten drei Jahren bis zu zwei einstündige Sitzungen pro Woche bezahlt werden. Ist dies der Fall, sind die maximal erlaubten 60 Stunden pro Woche vor Ablauf dieser zwei Jahre erreicht.