Es wird auch nicht nach der Ursache des Leidens unterschieden. Innerhalb dieses Rahmens liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherers, wann er eine vertrauensärztliche Abklärung anordnet (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 57 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994; Art. 3 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege - Leistungsverordnung; KLV] vom 29. September 1995).