Nach dem Wortlaut der Auflage wird die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet, sich nach Ablauf der Psychotherapiesitzungen, für die Kostengutsprache geleistet wurde, einer vertrauensärztlichen Abklärung zu unterziehen. Der SMD Luzern-Stadt verfügte hingegen nicht, dass er danach unter keinen Umständen mehr für weitere Sitzungen Kostengutsprache erteilen werde. Die Gutsprache wird vielmehr vom Ergebnis der vertrauensärztlichen Abklärung abhängen. Die Auflage in Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juli 1995 schliesst auch nicht aus, dass die behandelnde Psychotherapeutin bei der vertrauensärztlichen Abklärung zu einer Stellungnahme eingeladen wird.