Die Beschwerdeführerin focht diese Auflage in der Folge an. 2. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung lautet wörtlich: "Für weitere psychotherapeutische Leistungen für X und Y wird ohne vertrauensärztliche Abklärungen beider Personen keine Kostengutsprache mehr geleistet." Dabei handelt es sich um eine Auflage an die Verfügungsadressaten, eine vertrauensärztliche Abklärung zu dulden (vgl. dazu grundsätzlich: Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 289f.). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass sich die Auflage nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen lasse (Gygi, a.a.O., S. 292f.).