Beim SMD Luzern-Stadt stellten sie gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG das Gesuch um Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Am 11. Juli 1995 erliess der SMD Luzern-Stadt eine Verfügung, worin der Kanton die nicht gedeckten Kosten für nichtärztliche Psychotherapien für die Zeit vom September 1994 bis April 1995 übernahm. Zudem leistete die Beratungsstelle ab 1. Mai 1995 subsidiär Kostengutsprache für weitere 42 Stunden nichtärztlicher Psychotherapien. Gleichzeitig verlangte der SMD Luzern-Stadt aber, dass für die Übernahme der Kosten weiterer nichtärztlicher Psychotherapien eine positive vertrauensärztliche Abklärung vorliegen müsse. Die Beschwerdeführerin focht diese Auflage in der Folge an.