Die Beschwerdeführerin wurde 1994 Opfer einer Vergewaltigung, bei der sie schwanger wurde. In der Folge wandten sie und ihr Ehemann sich an den als Beratungsstelle bezeichneten Sozial-Medizinischen Dienst Luzern-Stadt (SMD Luzern-Stadt), um sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 beraten zu lassen. Zudem begaben sie sich bei einer nichtärztlichen Psychotherapeutin in Behandlung. Beim SMD Luzern-Stadt stellten sie gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG das Gesuch um Übernahme der daraus entstehenden Kosten.