| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Opferhilfe | | Entscheiddatum: | 02.07.1996 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1473 | | LGVE: | 1996 III Nr. 15 | | Leitsatz: | Auflagen im Zusammenhang mit der Gutsprache für Psychotherapiekosten. Artikel 3 Absatz 4 OHG. Opfer von sexuellen Übergriffen, die vom Kanton die Kosten für nichtärztliche Psychotherapien ersetzt haben wollen, müssen sich nach einer bestimmten Zeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin wurde 1994 Opfer einer Vergewaltigung, bei der sie schwanger wurde.