Damit ist keine stille Wahl zustandegekommen, weshalb grundsätzlich eine Urnenwahl stattfinden muss (vgl. § 88 StRG). Grundsätzlich bilden die gültigen Wahlvorschläge die Grundlage für den Druck der Kandidatenlisten (§ 26 Abs. 2 StRG). Im vorliegenden Fall wurden nun aber aufgrund ungültiger Wahlvorschläge amtliche Kandidatenlisten gedruckt und den Stimmberechtigten zugestellt (§ 38 Abs. 2 lit. b StRG). Diese amtlichen Kandidatenlisten sind jedoch ungültig. Für die Urnenabstimmung vom 6. Juni 1993 dürften einzig die Blankoliste oder allenfalls von den Parteien hergestellte Listen verwendet werden.