Der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erweist sich als ungültig. Dieses Vorgehen stellt vor allem deshalb einen schweren Mangel dar, weil die Gültigerklärung des Wahlvorschlages eine stille Wahl und damit die Absage der Urnenwahl zur Folge hätte. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Wahlvorschlag der Liberalen Partei als auch derjenige der SVP Ortspartei ungültig ist. Es liegt somit kein gültiger Wahlvorschlag für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 vor. Damit ist keine stille Wahl zustandegekommen, weshalb grundsätzlich eine Urnenwahl stattfinden muss (vgl. § 88 StRG).