Diese Bestimmung lässt einzig eine Verbesserung von Mängeln bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages zu. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Mangel bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages, sondern um einen Mangel bei der Wahlannahmeerklärung. In einem solchen Fall lässt das Stimmrechtsgesetz keine Verbesserung zu. Der Gemeinderat hat deshalb zu Unrecht gestützt auf § 31 Abs. 4 StRG eine Verbesserung des Wahlvorschlages der Beschwerdeführerin zugelassen. Der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erweist sich als ungültig.