Der Wahlvorschlag der SVP Ortspartei erweist sich deshalb als mangelhaft. Der Gemeinderat hat das Fehlen der unwiderruflichen Wahlannahmeerklärung als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtmässig ist. Gemäss § 31 Abs. 4 StRG setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels, wenn die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass gibt oder wenn sie andere Mängel aufweist. Diese Bestimmung lässt einzig eine Verbesserung von Mängeln bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages zu.