Grundsätzlich sollte man davon ausgehen können, dass, wenn sich jemand für ein Amt zur Verfügung stellt, er auch bereit ist, dieses anzunehmen. In diesem Sinne kann die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages als Kandidatin auch als Annahmeerklärung aufgefasst werden. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG genügt es jedoch nicht, wenn die Vorgeschlagenen schriftlich erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Sie müssen dies auch unwiderruflich tun. Die blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wahlvorschlag der SVP Ortspartei erweist sich deshalb als mangelhaft.