Die Bestimmung in § 165 Abs. 2 StRG ist nicht auf das aufsichtsrechtliche Verfahren, sondern auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten und für die Anwendung im Rahmen des Aufsichtsrechts zu eng. In Analogie zu § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 kann der Regierungsrat aufsichtsrechtlich eingreifen, wenn schwere Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat er zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. b. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Auf dem Wahlvorschlag der SVP Ortspartei hat die Kandidatin folgendermassen unterzeichnet: