Die Beschwerdeführerin hat darauf am 5. Mai 1993 eine schriftliche und unwiderrufliche Wahlannahmeerklärung ihrer Kandidaten nachgeliefert. a. Obwohl der Gemeinderat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin daraufhin als gültig angesehen hat, bleibt es dem Regierungsrat unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss § 147 StRG ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde im Abstimmungswesen. Der Stimmbürger hat einen Anspruch darauf, dass nur ein ordnungsgemäss zustandegekommenes Abstimmungsergebnis anerkannt wird.