Der Gemeinderat wendet gegen die Beschwerde ein, auch der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen. Der Wahlvorschlag sei von der Kandidatin lediglich unterzeichnet worden. Diese habe jedoch nicht schriftlich und unwiderruflich die Annahme der Wahl erklärt. Der Gemeinderat hat dies als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat darauf am 5. Mai 1993 eine schriftliche und unwiderrufliche Wahlannahmeerklärung ihrer Kandidaten nachgeliefert.