Sie hat die Wahlvorschläge vielmehr erst nach Ablauf der Eingabefrist im Sinne von § 31 StRG zu prüfen. Daraus, dass im vorliegenden Fall die Gemeindeverwaltung den Mangel des Wahlvorschlages der Liberalen Partei nicht frühzeitig bemerkt bzw. nicht vor Ablauf der Eingabefrist darauf aufmerksam gemacht hat, lässt sich nichts zugunsten des Wahlvorschlages dieser Partei ableiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wahlvorschlag der Liberalen Partei für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 zu streichen ist. 2. Der Gemeinderat wendet gegen die Beschwerde ein, auch der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen.