Bei diesen könnten nämlich Mängel nicht mehr vor Ablauf der Eingabefrist behoben werden. Wenn aber die im Stimmrechtsgesetz vorgesehene Eingabefrist nicht illusorisch sein soll, kann die Gemeindeverwaltung - auch im Sinne der Gleichbehandlung der Wahlvorschläge - keineswegs verpflichtet sein, sofort nach Eingang eines Wahlvorschlages auf allfällige Mängel hinzuweisen. Sie hat die Wahlvorschläge vielmehr erst nach Ablauf der Eingabefrist im Sinne von § 31 StRG zu prüfen.