Man kann sich fragen, ob die Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen wäre, den Wahlvorschlag sofort zu prüfen und auf das Fehlen der Wahlannahmeerklärung aufmerksam zu machen. Grundsätzlich können Wahlvorschläge jeweils bis am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr eingereicht werden (§ 29 Abs. 2 StRG). Wäre nun aber die Gemeindeverwaltung verpflichtet, frühzeitig eintreffende Vorschläge sofort zu prüfen, so dass allfällige Mängel noch vor Ablauf der Eingabefrist bereinigt werden könnten, würde dies eine klare Benachteiligung all derjenigen bedeuten, die ihre Wahlvorschläge erst knapp vor 12.00 Uhr des letzten Tages einreichen.