Dieses Vorgehen war jedoch nicht zulässig. Sieht nämlich § 31 Abs. 3 StRG bei Nichtvorliegen der Annahmeerklärung ausdrücklich das Streichen des Vorgeschlagenen vor, so ist die Gemeinde nicht befugt, diese nachträglich noch einzufordern. Das Fehlen der Wahlannahmeerklärung stellt deshalb auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von § 31 Abs. 4 StRG dar. b. Die Liberale Partei weist in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 an den Regierungsrat darauf hin, dass die fehlende Wahlannahmeerklärung problemlos noch vor Ablauf der Eingabefrist hätte eingeholt werden können.