Der Regierungsrat hat diese Folge auch in seiner im Kantonsblatt vom 23. Januar 1993 publizierten Anordnung der Neuwahl der Friedensrichter aufgeführt und unter Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Wahlannahmeerklärung mit dem Wahlvorschlag einzureichen sei, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fielen. Anstatt den Kandidaten der Liberalen Partei nach Ablauf der Eingabefrist wegen der fehlenden Annahmeerklärung zu streichen, hat die Gemeindekanzlei die Liberale Partei auf den Mangel aufmerksam gemacht und von ihr die Annahmeerklärung nachträglich eingefordert. Dieses Vorgehen war jedoch nicht zulässig.