Dies ist unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen. Wenn aber bei Mehrheitswahl eine Annahmeerklärung nicht vorliegt, so hat die Behörde den Namen des Vorgeschlagenen zu streichen (§ 31 Abs. 3 StRG). Der Regierungsrat hat diese Folge auch in seiner im Kantonsblatt vom 23. Januar 1993 publizierten Anordnung der Neuwahl der Friedensrichter aufgeführt und unter Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Wahlannahmeerklärung mit dem Wahlvorschlag einzureichen sei, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fielen.