a. Gemäss § 29 Abs. 2 StRG müssen die Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag (5. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 27 Abs. 2 StRG). Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, dass eine Annahmeerklärung nicht später als ebenfalls am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen darf. Dies ist unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen.