- Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Gültigerklärung des Wahlvorschlages der Liberalen Partei für das Amt des Friedensrichters durch den Gemeinderat. Sinngemäss macht sie damit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Friedensrichters vom 6. Juni 1993 geltend. a. Gemäss § 29 Abs. 2 StRG müssen die Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag (5. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen.