| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 26.05.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1472 | | LGVE: | 1993 III Nr. 9 | | Leitsatz: | Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein.