{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1472_1993-05-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2106", "Checksum": "09f18072265727dd60695e0cb0a8d914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1472", "1993 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. 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Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | Volksrechte\n\n Beschwerdeverfahren zugeschnitten und für die Anwendung im Rahmen des Aufsichtsrechts zu eng. In Analogie zu § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 kann der Regierungsrat aufsichtsrechtlich eingreifen, wenn schwere Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat er zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. b. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG haben die Vorgeschlagenen schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Auf dem Wahlvorschlag der SVP Ortspartei hat die Kandidatin folgendermassen unterzeichnet: Die Kandidatin: XY. Diese Unterschrift ist von den zehn Stimnberechtigten, welche den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, klar getrennt. Indem die Kandidatin der SVP Ortspartei den Wahlvorschlag als Kandidatin unterzeichnet hat, hat sie erklärt, dass sie sich als Kandidatin für das Amt der Friedensrichterin zur Verfügung stelle. Fragen kann man sich, ob sie damit auch eine unwiderrufliche Annahme einer allfälligen Wahl erklärt hat. Grundsätzlich sollte man davon ausgehen können, dass, wenn sich jemand für ein Amt zur Verfügung stellt, er auch bereit ist, dieses anzunehmen. In diesem Sinne kann die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages als Kandidatin auch als Annahmeerklärung aufgefasst werden. Gemäss § 27 Abs. 2 StRG genügt es jedoch nicht, wenn die Vorgeschlagenen schriftlich erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Sie müssen dies auch unwiderruflich tun. Die blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wahlvorschlag der SVP Ortspartei erweist sich deshalb als mangelhaft. Der Gemeinderat hat das Fehlen der unwiderruflichen Wahlannahmeerklärung als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Es ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen rechtmässig ist. Gemäss § 31 Abs. 4 StRG setzt die Behörde dem Vertreter eine kurze Frist zur Behebung des Mangels, wenn die Bezeichnung des Wahlvorschlages zu Verwechslungen Anlass gibt oder wenn sie andere Mängel aufweist. Diese Bestimmung lässt einzig eine Verbesserung von Mängeln bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages zu. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Mangel bei der Bezeichnung des Wahlvorschlages, sondern um einen Mangel bei der Wahlannahmeerklärung. In einem solchen Fall lässt das Stimmrechtsgesetz keine Verbesserung zu. Der Gemeinderat hat deshalb zu Unrecht gestützt auf § 31 Abs. 4 StRG eine Verbesserung des Wahlvorschlages der Beschwerdeführerin zugelassen. Der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erweist sich als ungültig. Dieses Vorgehen stellt vor allem deshalb einen schweren Mangel dar, weil die Gültigerklärung des Wahlvorschlages eine stille Wahl und damit die Absage der Urnenwahl zur Folge hätte. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Wahlvorschlag der Liberalen Partei als auch derjenige der SVP Ortspartei ungültig ist. Es liegt somit kein gültiger Wahlvorschlag für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 vor. Damit ist keine stille Wahl zustandegekommen, weshalb grundsätzlich eine Urnenwahl stattfinden muss (vgl. § 88 StRG). Grundsätzlich bilden die gültigen Wahlvorschläge die Grundlage für den Druck der Kandidatenlisten (§ 26 Abs. 2 StRG). Im vorliegenden Fall wurden nun aber aufgrund ungültiger Wahlvorschläge amtliche Kandidatenlisten gedruckt und den Stimmberechtigten zugestellt (§ 38 Abs. 2 lit. b StRG). Diese amtlichen Kandidatenlisten sind jedoch ungültig. Für die Urnenabstimmung vom 6. Juni 1993 dürften einzig die Blankoliste oder allenfalls von den Parteien hergestellte Listen verwendet werden. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, sämtliche Stimmberechtigten in ausreichender Form auf die Ungültigkeit der amtlichen Kandidatenlisten aufmerksam zu machen, zumal bereits seit dem 17. Mai 1993 brieflich abgestimmt werden kann. Aus diesem Grund ist die auf den 6. Juni 1993 angesetzte Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 abzusagen. Der Regierungsrat wird auf einen späteren Zeitpunkt hin eine neue Wahlanordnung erlassen. |"}