{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1472_1993-05-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2106", "Checksum": "09f18072265727dd60695e0cb0a8d914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1472", "1993 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:03", "Checksum": "324f3110f85bc7c91bd9ba1388058d6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)\nRegeste:\nStimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Gültigerklärung des Wahlvorschlages der Liberalen Partei für das Amt des Friedensrichters durch den Gemeinderat. Sinngemäss macht sie damit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Friedensrichters vom 6. Juni 1993 geltend. a. Gemäss § 29 Abs. 2 StRG müssen die Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag (5. Montag) vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 27 Abs. 2 StRG). Aus diesen beiden Bestimmungen ergibt sich, dass eine Annahmeerklärung nicht später als ebenfalls am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr bei der Einreichungsstelle eintreffen darf. Dies ist unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen. Wenn aber bei Mehrheitswahl eine Annahmeerklärung nicht vorliegt, so hat die Behörde den Namen des Vorgeschlagenen zu streichen (§ 31 Abs. 3 StRG). Der Regierungsrat hat diese Folge auch in seiner im Kantonsblatt vom 23. Januar 1993 publizierten Anordnung der Neuwahl der Friedensrichter aufgeführt und unter Ziffer 4 ausdrücklich festgehalten, dass die Wahlannahmeerklärung mit dem Wahlvorschlag einzureichen sei, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fielen. Anstatt den Kandidaten der Liberalen Partei nach Ablauf der Eingabefrist wegen der fehlenden Annahmeerklärung zu streichen, hat die Gemeindekanzlei die Liberale Partei auf den Mangel aufmerksam gemacht und von ihr die Annahmeerklärung nachträglich eingefordert. Dieses Vorgehen war jedoch nicht zulässig. Sieht nämlich § 31 Abs. 3 StRG bei Nichtvorliegen der Annahmeerklärung ausdrücklich das Streichen des Vorgeschlagenen vor, so ist die Gemeinde nicht befugt, diese nachträglich noch einzufordern. Das Fehlen der Wahlannahmeerklärung stellt deshalb auch keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von § 31 Abs. 4 StRG dar. b. Die Liberale Partei weist in ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 an den Regierungsrat darauf hin, dass die fehlende Wahlannahmeerklärung problemlos noch vor Ablauf der Eingabefrist hätte eingeholt werden können. Aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeindekanzlei vom 3. Mai 1993 an die SVP Ortspartei geht hervor, dass der Wahlvorschlag der Liberalen Partei vom Parteipräsidenten am Montag, 3. Mai 1993, um 07.30 Uhr, auf der Gemeindekanzlei abgegeben worden ist. Man kann sich fragen, ob die Gemeindeverwaltung verpflichtet gewesen wäre, den Wahlvorschlag sofort zu prüfen und auf das Fehlen der Wahlannahmeerklärung aufmerksam zu machen. Grundsätzlich können Wahlvorschläge jeweils bis am 5. Montag vor dem Abstimmungstag um 12.00 Uhr eingereicht werden (§ 29 Abs. 2 StRG). Wäre nun aber die Gemeindeverwaltung verpflichtet, frühzeitig eintreffende Vorschläge sofort zu prüfen, so dass allfällige Mängel noch vor Ablauf der Eingabefrist bereinigt werden könnten, würde dies eine klare Benachteiligung all derjenigen bedeuten, die ihre Wahlvorschläge erst knapp vor 12.00 Uhr des letzten Tages einreichen. Bei diesen könnten nämlich Mängel nicht mehr vor Ablauf der Eingabefrist behoben werden. Wenn aber die im Stimmrechtsgesetz vorgesehene Eingabefrist nicht illusorisch sein soll, kann die Gemeindeverwaltung - auch im Sinne der Gleichbehandlung der Wahlvorschläge - keineswegs verpflichtet sein, sofort nach Eingang eines Wahlvorschlages auf allfällige Mängel hinzuweisen. Sie hat die Wahlvorschläge vielmehr erst nach Ablauf der Eingabefrist im Sinne von § 31 StRG zu prüfen. Daraus, dass im vorliegenden Fall die Gemeindeverwaltung den Mangel des Wahlvorschlages der Liberalen Partei nicht frühzeitig bemerkt bzw. nicht vor Ablauf der Eingabefrist darauf aufmerksam gemacht hat, lässt sich nichts zugunsten des Wahlvorschlages dieser Partei ableiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wahlvorschlag der Liberalen Partei für die Neuwahl des Friedensrichters für die Amtsdauer 1993-1997 zu streichen ist. 2. Der Gemeinderat wendet gegen die Beschwerde ein, auch der Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin sei mangelhaft gewesen. Der Wahlvorschlag sei von der Kandidatin lediglich unterzeichnet worden. Diese habe jedoch nicht schriftlich und unwiderruflich die Annahme der Wahl erklärt. Der Gemeinderat hat dies als verbesserlichen Mangel angesehen und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat darauf am 5. Mai 1993 eine schriftliche und unwiderrufliche Wahlannahmeerklärung ihrer Kandidaten nachgeliefert. a. Obwohl der Gemeinderat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin daraufhin als gültig angesehen hat, bleibt es dem Regierungsrat unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss § 147 StRG ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde im Abstimmungswesen. Der Stimmbürger hat einen Anspruch darauf, dass nur ein ordnungsgemäss zustandegekommenes Abstimmungsergebnis anerkannt wird. Stellt der Regierungsrat bei Wahlen oder Abstimmungen Unregelmässigkeiten fest, die dieses Recht tangieren könnten, so hat er die Pflicht, von Amtes wegen einzugreifen. Durch das Beschwerdeverfahren wurde der Regierungsrat auch über den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin orientiert. Er hat die Pflicht, die Rechtmässigkeit dieses Wahlvorschlages abzuklären. Die Bestimmung in § 165 Abs. 2 StRG ist nicht auf das aufsichtsrechtliche Verfahren, sondern auf das"}