{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1472_1993-05-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2106", "Checksum": "09f18072265727dd60695e0cb0a8d914"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1472", "1993 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:03", "Checksum": "324f3110f85bc7c91bd9ba1388058d6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.05.1993 RRE Nr. 1472 (1993 III Nr. 9)\nRegeste:\nStimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 26.05.1993 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1472 |\n| LGVE: | 1993 III Nr. 9 |\n| Leitsatz: | Stimmrecht. Wahlvorschläge und Wahlannahme. §§ 27 Abs. 2, 29, 31 Abs. 4, 147, 160 StRG. Wahlvorschläge für Majorzwahlen sind binnen Frist einzureichen. Das gilt auch für die Annahmeerklärungen der Wahlkandidaten und Wahlkandidatinnen. Fehlen diese bei Ablauf der gesetzlichen Frist, sind die Vorschläge ungültig. Der Mangel kann nicht geheilt werden. - Stellt der Regierungsrat bei Wahlen Unregelmässigkeiten fest, schreitet er von Amtes wegen dagegen ein. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}