Weshalb die Beschwerdeführer den Einbezug aktueller Erkenntnisse in einer aktuellen Vorprüfung gegenüber einer früheren Vorprüfung ablehnen, ist nicht nachvollziehbar. 5. Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen nachzuweisen. Die formellen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Zwischenentscheids sind damit nicht gegeben. Folglich ist auf die beiden Verwaltungsbeschwerden nicht einzutreten. |