Hier ist vor allem auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu verweisen. Für die Frage des ISK hat das instruierende Departement mit Ergänzung zur zweiten Vorprüfung im Übrigen bestätigt, dass es aufgrund der Erarbeitung eines neuen ISK genüge, wenn die Ortsplanung die aktuelle Gefahrenkarte 2012 berücksichtige. Weshalb die Beschwerdeführer den Einbezug aktueller Erkenntnisse in einer aktuellen Vorprüfung gegenüber einer früheren Vorprüfung ablehnen, ist nicht nachvollziehbar.