Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente der Beschwerdeführer zur Planbeständigkeit zu beurteilen: Sofern die Prüfung der dannzumaligen Umstände es bedingen sollte, die Ortsplanung zu revidieren, stellt die Planbeständigkeit kein Hindernis dar. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten: „Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können“ (BGE 114 Ia 32 E. 6 S. 33). Die Planungsarbeiten wären aber auch deshalb nicht vergebens, weil das ISK nur einen Teilaspekt der Gesamtrevision der Ortsplanung betrifft. Hier ist vor allem auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu verweisen.