Es kann aus Zeitgründen durchaus geboten sein, die Revision der Ortsplanung bis zur Entscheidreife voranzutreiben, um die neuen Bestimmungen nach einer späteren Genehmigung durch den Regierungsrat möglichst rasch anwenden zu können. Freilich besteht dabei das Risiko, wiederum im Ermessen des Gemeinderats, dass die definitive Fassung des Richtplans gegenüber dem Entwurf inhaltlich verändert wird und die kommunale Ortsplanung gestützt darauf ganz oder teilweise überarbeitet werden muss. Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente der Beschwerdeführer zur Planbeständigkeit zu beurteilen: