Damit greift hier der Ausnahmefall des tatsächlichen Nachteils nicht. 4.3 Abschliessend sei hier zum Handlungsspielraum des Gemeinderats erwähnt, dass ein Abwarten mit der Ortsplanungsrevision bis zur bundesrätlichen Genehmigung des revidierten kantonalen Richtplans nicht zwingend ist. Es kann aus Zeitgründen durchaus geboten sein, die Revision der Ortsplanung bis zur Entscheidreife voranzutreiben, um die neuen Bestimmungen nach einer späteren Genehmigung durch den Regierungsrat möglichst rasch anwenden zu können.