Die Beschwerdeführer machen aber nicht eigene, sondern wirtschaftliche Nachteile der Gemeinde geltend. Auch das Argument, die Beschwerdeführer seien bei einer – ihrer Ansicht nach verfrühten – öffentlichen Auflage dazu gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, verfängt nicht. Es versteht sich von selbst, dass die Ergreifung eines gesetzlichen Rechtsmittels in keiner Weise als Nachteil beurteilt werden kann. Sollten die Beschwerdeführer damit mittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Nachteil geltend machen, dringen sie damit nicht durch, zumal im Falle des Obsiegens eine Entschädigungspflicht besteht. Damit greift hier der Ausnahmefall des tatsächlichen Nachteils nicht.