Vorliegend fehlt es an einem Vorentscheid, von welchem bereits rechtlich geschützte Interessen tangiert wären, da das rechtsverbindliche Verfahren noch gar nicht begonnen hat. Die Beschwerdeführer führen denn auch keine Argumente auf, in wie weit sie in ihren eigenen persönlichen geschützten Interessen betroffen sind. Das Bundesgericht nennt als möglichen tatsächlichen Nachteil einen wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer machen aber nicht eigene, sondern wirtschaftliche Nachteile der Gemeinde geltend.