Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 316 vom 15.4.2011 E. 1d). 4.2 Die Beschwerdeführer verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils im Verwaltungsrecht ausnahmsweise genüge, sofern es nicht lediglich um die Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gehe (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 35 f.). Die Ausgangslage ist hier jedoch eine andere als im genannten Urteil. Vorliegend fehlt es an einem Vorentscheid, von welchem bereits rechtlich geschützte Interessen tangiert wären, da das rechtsverbindliche Verfahren noch gar nicht begonnen hat.